Findet sich auf der Internetseite eines Versandhändlers der Hinweis "TÜV-geprüft", muss die Fundstelle angegeben werden, damit die Verbraucher die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen erhalten können. Fehlt die Fundstelle, liegt wegen Vorenthaltung von wesentlichen Informationen ein Wettbewerbsverstoß vor, so Oberlandesgericht Düsseldorf vom 24.11.2014 - I-20 U 208/13 -