Architektenrecht
Unter Bau- und Architektenrecht als einem Teil des Immobilienrechts soll – eingrenzend – das private Bau- und Architektenrecht verstanden werden, welches nicht nur – wie der Begriff vermuten lassen könnte – das Rechtsverhältnis zwischen einem privaten Häuslebauer und z. B. einem Bauträger, sondern generell die Rechtsbeziehungen der mit der Planung und Durchführung eines Bauwerkes Beteiligten einschließlich der Bauherren untereinander betrifft. Erfasst werden Rechtsverhältnisse zwischen Bauherren, Planern (Architekten, Sonderfachleute wie z. B. Vermessungsingenieure, Haustechnikingenieure), Bauunternehmen und anderen Baubeteiligten. Im Regelfall geht es um Vergütungs-/Honorarfragen, um Bau- und Planungsmängel sowie Haftungsfragen. Unter das private Baurecht fallen weiterhin nachbarrechtliche Angelegenheiten und schließlich das Vergaberecht für öffentliche Bau- und Planungsaufträge, wobei dieser Bereich öffentlichrechtliche Einflüsse aufweist. Das private Bau- und Architektenrecht und damit die Tätigkeit des Anwaltes umfasst die Vertragsgestaltung, die baubegleitende Rechtsberatung sowie die forensische Tätigkeit. Alle genannten Bereiche, insbesondere aber die baubegleitende Rechtsberatung und die forensische Tätigkeit, sind vielfach geprägt durch ein Zusammenspiel bautechnischer Vorgänge und rechtlicher Gesichtspunkte.
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