FLUG 4U9525

Haltern am See. Flug 4U9525. Bei diesem Flug am 24.03.2015 von Barcelona nach Düsseldorf sind 16 Schüler des Joseph-König-Gymnasiums und zwei Lehrerinnen aus Haltern am See gestorben. Weitere Informationen unter http://de.wikipedia.org/wiki/Germanwings-Flug_9525  

Die Haftung eines Luftfahrtunternehmens richtet sich in den EU-Mitgliedsstaaten nach dem Montrealer Luftverkehrsübereinkommen (MÜ) http://de.wikipedia.org/wiki/Montrealer_%C3%9Cbereinkommen

Bei Personenschäden steht dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen je Fluggast ein Schadensersatz von min. 113.100 Sonderziehungsrechten (derzeit € 144.768) zu. Gem. Art. 35 MÜ ist eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Unfall einzuhalten. Der Gerichtsstand folgt aus Art. 33 MÜ. Danach muss die Klage auf Schadenersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.

Opferanwälte haben eine Klage in den USA zur Erzielung höherer Schadensersatzahlungen eingereicht. Die Klage ist von einem Gericht in Phoenix (Arizona) abgewiesen worden. In Arizona befndet sich die Flugschule Airline Training Center Arizona (ATCA), die zur Lufthansa Gruppe gehört. Das Gericht hat den Parteien auferlegt, den Rechtsstreit in Deutschland - mit der Maßgabe des US-Beweisführungsrechts - weiterzuführen. Wenn kein deutsches Gericht die Klage annimmt, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens in den USA beantragt werden.

 

Das Landgericht Essen hat fünf Jahre nach dem Absturz am 01.07.2020 die Schmerzensgeldklage von Hinterbliebenen abgewiesen, 16 O 11/18. 

 

In Gedenken an eine der Schülerinnen entstand in einem ehemaligen Kino das Lea Drüpel Theater in Haltern am See.