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Bußgeld · 17. März 2016
Der Entsperr-Code stellt ein Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG dar. Das Aufheben einer SIM-Lock eines Mobiltelefons durch das unbefugte Verschaffen des Entsperr-Codes kann als gewerbsmäßiger Verrat von Betriebsgeheimnissen gem. § 17 Abs. 2 UWG strafbar sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Code im Internet unbefugt in Erfahrung gebracht werden kann, so LOG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2016, 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15