Die Rauchmelderpflicht in Bestandswohnungen (Altbauten) ist landesgesetzlich neu geregelt worden. Gem. § 49 der Landesbauordnung NRW müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege führen jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder gem. DIN EN 14604 haben und zwar spätestens bis zum 31.12.2016. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen. Die Betriebsbereitschaft umfaßt die jährliche Sichtprüfung, in der...