Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Das Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt. Bei Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz besteht bei Mängeln bei der Werkleistung kein Anspruch. Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.04.204 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Dies hat der Bundesgerichtshof am 11.06.2015 entschieden - Az. VII ZR 216/14 -