Die Einführung von Sicherungsrechten zu Gunsten des Vermieters bei Mietrückständen des Mieters und zum Schutz vor sogenannten "Mietnomaden" war Gegenstand der Mietrechtsänderung zum 01.05.2013. Ob sich die neue Sicherungsanordnung gem. § 283 a ZPO als scharfes Schwert oder als stumpfes Messer erweist, ist im Einzelfall abzuwägen und mit rechtswissenschaftlichen Mitteln gangbar zu machen. Die Sicherungsanordnung scheidet aus, wenn die nicht gezahlte Miete bei einem gewerblichen Vermieter nur 4 % der Monatsmiete des Objekts ausmacht, OLG Celle, NJW 2013, 3316.
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