Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat entschieden, dass das Framing (Einbettung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in eine Website) regelmäßig nicht rechtswidrig ist, EUGH vom 21.10.2014, C-348/13.
Zwar kann das Framing verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ohne es kopieren zu müssen und damit dem Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Unbeschadet dessen führt aber die Verwendung des Framing nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Sofern und soweit dieses Werk auf der Webseite, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben. Diese Entscheidung hat über den konkreten Fall hinaus Auswirkungen auf alle soziale Netzwerke haben, in denen das Einbinden von Bildern oder Videos üblich ist. Beim Framing kann man über einen Link Bilder oder Videos auf seiner Homepage oder eine Facebook-Seite direkt darstellen.
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