Haftung der Eltern für illegales Filesharing (Musik downloads) ihrer Kinder

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.11.12, Az. I ZR 74/12 die Voraussetzungen einer Haftung der Eltern für illegales Filesharing (Musik downlaods) ihrer Kinder konkretisiert und eingeschränkt.

 

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (amtlicher Leitsatz, BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12). 

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