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Die tatsächliche und nicht die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche ist maßgeblich! Der Bundesgerichtshof hat - unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung -entschieden, dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist, BGH vom 18.11.15 - VIII ZR 266/14